Kein Verzicht auf Mindesturlaub
In einem Kündigungsschutzprozess einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Im Vergleich hieß es weiter: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ Tatsächlich bestanden jedoch noch sieben Tage gesetzlicher Mindesturlaub, für die der Arbeitnehmer nachträglich Urlaubsabgeltung verlangte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass solche Vergleiche nicht wirksam auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können. Eine Vereinbarung, wonach der Urlaub „bereits genommen“ sei, ist unwirksam, wenn tatsächlich noch gesetzlicher Mindesturlaub offen ist. Das Gesetz verbietet, auf diesen Urlaub oder auf dessen Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Voraus zu verzichten.
BAG 9 AZR 104/24, Urteil vom 03. Juni 2025