Nach den Vorgaben des Europarechts und des nationalen Rechts sind Arbeitgeber zu einer strikt geschlechtsneutralen Vergütung verpflichtet. Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf dasselbe Entgelt (Art. 157 Abs. 1 AEUV, §§ 3, 7 EntgTranspG). Dennoch weichen die Gehälter in der betrieblichen Realität nach wie vor häufig voneinander ab.
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