Urlaubsabgeltung nach aktuellem Lohnniveau

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind nicht genommene Urlaubstage abzugelten, d.h. auszuzahlen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Für die Berechnung der Abgeltung muss auf das hypothetische Arbeitsentgelt abgestellt werden, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte – nicht zwingend auf den zuletzt tatsächlich gezahlten Lohn.

Arbeitgeber können sich nicht darauf berufen, dass in den letzten Wochen keine Arbeit mehr geleistet wurde (z. B. wegen Krankheit oder Erwerbsminderung) und daher das Entgelt entsprechend niedrig angesetzt werden darf.

Arbeitnehmer haben somit einen Anspruch auf Auszahlung von nicht genommenem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — und zwar basierend auf dem Entgelt, das ihnen zum Ende hätte zustehen können, nicht bloß auf den tatsächlich letzten Lohn- oder Gehaltszahlungen.

Deshalb wichtig bei Abfindungs- oder Vergleichsvereinbarungen: Offene Urlaubstage dürfen nicht „vergessen“ oder mit geringem Wert bewertet werden – es besteht Risiko, dass der tatsächliche Anspruch höher ist als angenommen.

BAG 9 AZR 137/24, Urteil vom 03. Juni 2025

Zurück zur Newsübersicht